Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen
der Firma BrinCo Computer Service GmbH
I. Geltung der Bedingungen
- Die Lieferungen und Leistungen unseres Hauses sowie die auf einen Vertragsschluss gerichteten Angebote erfolgen ausschl. auf Grundlage der nachfolgenden AGB's.
- Abweichungen von diesen AGB's sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
II. Angebot und Vertragsschluß
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeeklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Die Verkaufsangestellten der Firma BrinCo sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Preise
- Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns bezüglich unserer Lieferungen und Leistungen an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise für maximal 7 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Für den Vertrag maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung unseres Hauses genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
- Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Frankfurt.
IV. Liefer- und Leistungsziel
- Liefer- bzw. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen außerhalb unseres Verantwortungsbereiches, etwa aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die unserem Haus die Lieferung oder die Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und falsche bzw. verzögerte Eigenbelieferung seitens unserer Lieferanten, sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht von uns zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen auf die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, gerechnet vom Beginn der vereinbarten Lieferungs- bzw. Leistungszeit an, ist der Käufer bzw. Auftraggeber berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten.
- Verlängert sich die Lieferungs- bzw. Leistungsfrist im Sinne der Ziff. 2. oder 3. oder werden wir daraus von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer bzw. Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
- Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer bzw. Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
V. Gefahrübergang
- Im Falle des Kaufes geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
- Im Falle der sonstigen Leistung geht die Gefahr mit Abnahme der Leistung über. Es gilt nichtförmliche Abnahme als vereinbart.
VI. Gewährleistung
- Wir gewährleisten, daß die von uns vertriebenen oder verwendeten Produkte frei von sichtbaren Fabrikations- und Materialmängeln sind. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung bei Kauf richtet sich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bei Neuprodukten nach den Bestimmungen der jeweiligen Hersteller, für alle von uns gelieferten Gebrauchtprodukte indes beschränkt auf 1 Jahr. Für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Tonermaterialien und andere Verschleißmaterialien ist jede Gewährleistung nach Inbetriebnahme ausgeschlossen. Die Gewährleistung für sonstige Leistungen folgt den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Hersteller oder unseres Hauses über die Handhabung von Produkten oder Geräten nicht befolgt, Produkte oder Geräte unsachgemäß benutzt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet oder erfolgen Fremdeingriffe oder das Öffnen von Geräten oder Produkten, so entfällt jede Gewährleistung.
- Mängel sind unverzüglich, bei Kauf spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich und detailliert uns gegenüber anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unserem Hause unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, wobei eine Verlängerung der Gewährleistung insoweit ausgeschlossen ist.
- Im Falle der ordnungsgemäßen Mängelrüge des Käufers sind das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Rechnung an die Firma BrinCo zur Reparatur einzuschicken bzw. nach vorheriger Terminabsprache anzuliefern. Die Geräte müssen in Originalverpackung mit Produktbeschreibungen frei Haus eintreffen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft.
- Wir werden nach unserem Ermessen über Reparatur oder den Austausch der mangelbehafteten Vertragsgegenstände entscheiden. Sollten im Rahmen etwaiger Reparaturarbeiten auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, ist eine Haftung unseres Hauses ausgeschlossen.
- Nach zwei, innerhalb angemessener Fristen fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Gewährleistungsansprüche gegen unser Haus stehen nur den unmittelbaren Vertragspartnern zu und sind nicht abtretbar.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung der Parteien vor, und zwar auch insoweit, als es sich um Forderungen aus früheren Lieferungen oder sonstigen Leistungen handelt. Der Käufer darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nur insoweit verfügen, als sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden sollen.
- Die Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware soll über uns erfolgen.
- Im Falle einer etwaigen Weiterveräußerung der Ware tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Ansprüche gegenüber dessen Folgevertragspartner an uns ab. Wir sind berechtigt und unser Vertragspartner ist auf unser Verlangen verpflichtet, dem Folgevertragspartner die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Ggf. hat der Vertragspartner auch im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts uns das Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Folgevertragspartnern vorzubehalten.
- Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet, hat unser Vertragspartner uns sofort und umfassend zu unterrichten und den Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen sowie uns die zu unserer Intervention nötigen Unterlagen zu Verfügung zu stellen. Die durch unsere Intervention entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
VIII. Haftungsbeschränkung
- Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen unser Haus als auch gegenüber unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
IX. Anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit der Käufer Vollkaufmann ist i.S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist gilt Frankfurt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.